Wirtschaftsstrafrecht
Steuerstrafrecht
Das Steuerstrafrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das sich mit strafrechtlichen Verstößen im Zusammenhang mit Steuern beschäftigt.
Wir verstehen die Sensibilität und Herausforderungen, die mit strafrechtlichen Verstößen im Zusammenhang mit Steuern einhergehen. Wir sind darauf fokussiert, unsere Mandanten in sämtlichen Fragen rund um das Steuerstrafrecht kompetent zu beraten und zu verteidigen.
Unsere Dienstleistungen im Überblick:
Verteidigung gegen Vorwürfe:
Beratung und Verteidigung bei Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und anderen steuerrechtlichen Verstößen
Enge Zusammenarbeit mit Steuerbehörden und Gerichten für die bestmögliche Lösung
Unterstützung in Steuerstrafverfahren:
Wir stehen Ihnen zur Seite bei Vorladungen oder Anklagen
Klärung der rechtlichen Lage, Überprüfung der Beweislage und Strategieentwicklung
Unterstützung im Strafprozess:
Umfassendes Verständnis der Steuergesetzgebung und Strafprozessrechte
Sicherung Ihrer Rechte und Fairness im Verfahren
Schnelle und effektive Lösungen:
Belastende Verfahren erfordern schnelle und effektive Lösungen
Schutz Ihrer Interessen und Stabilisierung Ihrer finanziellen Situation
Erfahrene Anwälte für Ihr Unternehmen:
Unsere Anwaltskanzlei bietet Beratung und Verteidigung für Unternehmen und Führungskräfte in allen strafrechtlichen Belangen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und Expertise im Steuerstrafrecht. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Beratung.
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Einige wichtige Normen:
In Deutschland finden sich die relevanten Strafvorschriften im Strafgesetzbuch (StGB) und der Abgabenordnung (AO). Hier sind einige der wichtigsten strafrechtlichen Normen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung. Durch Klicken gelangen Sie zum Gesetzestext auf der Seite des Bundesamtes für Justiz:
§ 370 AO - Steuerhinterziehung:
Die zentrale Vorschrift im deutschen Steuerstrafrecht, die die Hinterziehung von Steuern unter Strafe stellt.
§ 370 Abs. 3 AO - Besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung:
Diese Vorschrift sieht erhöhte Strafrahmen für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung vor, zum Beispiel bei großen Hinterziehungsbeträgen oder gewerbsmäßigem Handeln.
§ 378 AO - Leichtfertige Steuerverkürzung:
Taten, die leichtfertig begangen wurden werden lediglich als Ordnungswidrigkeiten angesehen und milder bestraft.
Diese Vorschrift bezieht sich auf Handlungen, die geeignet sind, die Verwirklichung von Besteuerungsansprüchen zu gefährden, ohne dass bereits eine Hinterziehung vorliegt.
§ 156 StGB - Falsche Versicherung an Eides Statt:
Wenn im Rahmen von steuerlichen Erklärungen falsche Angaben gemacht werden und diese falschen Angaben durch eine falsche eidesstattliche Versicherung bestätigt werden, kann dies zusätzlich strafbar sein.
Wenn bei der Steuerhinterziehung betrügerische Absichten im Sinne des Betrugstatbestands vorliegen, kann auch dieser Paragraph zur Anwendung kommen.
In Fällen von Bestechung oder Vorteilsgewährung im geschäftlichen Verkehr können strafrechtliche Konsequenzen entstehen.
Der Tatbestand der Geldwäsche ist von großer Bedeutung im Kontext von Wirtschaftsstraftaten, insbesondere wenn es um die Verschleierung illegal erworbener Vermögenswerte geht.
Die Vorschrift regelt die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung unter bestimmten Bedingungen.
Tipps im Umgang mit Steuerstrafvorwürfen:
Rechtzeitig einen Anwalt kontaktieren:
Erfahrene Anwälte unterstützen bei der Verteidigung und klären Rechte und Pflichten
Beweise sammeln:
Relevante Dokumente wie Steuererklärungen, Bankunterlagen und Finanzdokumente sammeln
Kooperation mit den Behörden:
Zusammenarbeit mit den steuerlichen Behörden unter Anleitung Ihres Anwalts
Vermeidung öffentlicher Äußerungen:
Zur Wahrung der Verteidigung keine öffentlichen Äußerungen zum Vorwurf machen
Geduld bewahren:
Steuerstrafverfahren können sich hinziehen – Geduld bewahren für das beste Ergebnis
Tipps bei Selbstanzeige und Steuerhinterziehung: Das Wichtigste im Überblick
Die Vermeidung einer Bestrafung bei Steuerhinterziehung ist durch eine Selbstanzeige möglich. Jeder, der Steuern hinterzogen hat, kann grundsätzlich von dieser Option Gebrauch machen.
Entscheidend für eine wirksame Selbstanzeige ist, dass die Tat bisher unentdeckt blieb und sämtliche falschen steuerlichen Angaben vollständig korrigiert werden. Auch Selbstanzeigen wegen anderer als steuerlicher Straftaten sind prinzipiell möglich.
Vorgehensweise:
Bevor Sie das Finanzamt informieren, lassen Sie sich von einem Anwalt beraten. Er kann die Schwere Ihrer Steuerstraftat beurteilen und Ihnen bei der strafbefreienden Selbstanzeige unterstützend zur Seite stehen.
Der Anwalt hilft Ihnen bei der Einschätzung der Verjährungsfrist, basierend auf der Schwere Ihrer Taten und gibt Ihnen Orientierung darüber, für welche Zeiträume Sie die Verfehlungen aufklären müssen.
Nutzen Sie die Möglichkeit der Selbstanzeige effektiv und rechtssicher.
Kontaktieren Sie uns - wir helfen Ihnen hierbei.