Visumarten
Welche Arten von Visa in Deutschland gibt es?
Für Angehörige von Drittstaaten ist die Beantragung eines Visums zwingend erforderlich.
Es stehen verschiedene Visa-Kategorien zur Verfügung, darunter solche für:
Arbeit
Studium
Forschung
Existenzgründung
Arbeit
Falls Sie eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium außerhalb Deutschlands erfolgreich absolviert haben, besteht die Option, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG beziehungsweise § 18b AufenthG zu erhalten. Diese ermöglicht es Ihnen, in Deutschland als Fachkraft eine anspruchsvolle berufliche Tätigkeit aufzunehmen.
Die Erteilung des Visums zum Arbeiten setzt bestimmte Voraussetzungen voraus:
Anerkennung der Qualifikation: Ihre Qualifikation muss entweder in Deutschland anerkannt sein oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Für Tätigkeiten in reglementierten Berufen, wie beispielsweise im Gesundheitswesen, ist eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich. Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie unter der Rubrik „Anerkennung“.
Konkretes Jobangebot: Sie müssen ein konkretes Jobangebot von einem Arbeitgeber in Deutschland vorweisen. Dabei ist es entscheidend, dass es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt, die in der Regel einen Hochschulabschluss oder eine qualifizierte Berufsausbildung erfordert. Hilfstätigkeiten genügen hierfür nicht.
Unabhängigkeit von der Berufsqualifikation: Die Beschäftigung muss nicht unbedingt im fachlichen Zusammenhang mit Ihrer Berufsqualifikation stehen. Es ist jedoch zu beachten, dass für reglementierte Berufe eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist.
Altersbedingte Anforderung: Falls Sie älter als 45 Jahre sind und sich erstmalig zum Zweck der Beschäftigung in Deutschland aufhalten, müssen Sie ein Bruttojahresgehalt von mindestens 49.830 Euro (im Jahr 2024) für die angestrebte Tätigkeit nachweisen oder eine angemessene Altersversorgung vorlegen.
Sonderfall Blaue Karte EU
Die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) stellt einen speziellen Aufenthaltstitel für hochqualifizierte ausländische Fachkräfte oder Personen mit ähnlichem Qualifikationsniveau dar, die in Deutschland eine anspruchsvolle berufliche Tätigkeit aufnehmen möchten.
Sie müssen im Besitz eines deutschen oder eines ausländischen Hochschulabschlusses sein, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist.
Sie müssen bereits ein konkretes Arbeitsangebot von einem Unternehmen in Deutschland vorweisen. Für dieses Jobangebot gelten folgende Kriterien:
Die Beschäftigungsdauer muss mindestens sechs Monate betragen.
Die Arbeitsstelle muss Ihrer Qualifikation (Hochschulabschluss) angemessen sein.
Mit der Arbeit in Deutschland erreichen Sie ein Bruttojahresgehalt von mindestens 45.300 Euro (im Jahr 2024).
In Engpassberufen können Sie die Blaue Karte EU auch mit einem geringeren Bruttojahresgehalt von mindestens 41.041,80 Euro (im Jahr 2024) erhalten, sofern die Bundesagentur für Arbeit (BA) Ihrer Anstellung zugestimmt hat. Als Engpassberufe gelten in Deutschland unter anderem:
Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik
Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie
Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen, wie z. B. in der Kinderbetreuung, im Gesundheits- oder Bildungswesen
Akademische Fachkräfte im MINT-Bereich
Akademische Fachkräfte in der Architektur, Raum- und Verkehrsplanung
Ärztinnen und Ärzte
Tierärztinnen und Tierärzte
Zahnärztinnen und Zahnärzte
Apothekerinnen und Apotheker
Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte
Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und außerschulischen Bereich
Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke
Die rechtliche Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums in Deutschland findet sich in § 16b Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Diese Regelung gewährt einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Vollzeitstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung.
Begriffserklärung – Vollzeitstudium, Hochschule oder vergleichbare Bildungseinrichtung:
Ein Vollzeitstudium ist auf ein Vollzeitprogramm ausgerichtet, wobei dem Teilzeitstudium nach § 16b Abs. 5 Satz 1 Buchstabe c des AufenthG entsprechend gegenübergestellt wird. Die genaue Definition orientiert sich an der Rest-Richtlinie (vgl. Art. 3 Nr. 3 der REST-RL). Dies schließt nicht nur Abschlüsse wie Diplom, Bachelor oder Master ein, sondern auch Promotionen.
Die Begriffe staatliche Hochschule, staatlich anerkannte Hochschule und vergleichbare Bildungseinrichtung sind gemäß § 2 Abs. 12c Nr. 2 des AufenthG (vgl. dazu Kapitel I.2.8) und unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmungen in Art. 3 Nr. 13 der REST-Richtlinie auszulegen. Hierzu zählen Universitäten, pädagogische Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Fachhochschulen, vergleichbare Ausbildungseinrichtungen sowie staatliche oder staatlich anerkannte Studienkollegs (vgl. Marx, Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz, S. 52 Rn. 53 unter Hinweis auf Nr. 16.0.3 der AufenthG-VwV). Eine aktuelle Liste aller in Deutschland aktiven staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen finden Sie unter www.hochschulkompass.de.
Für die Bewertung der Vergleichbarkeit der Bildungseinrichtung kann darauf geachtet werden, ob die Studiengänge nach denselben Regeln akkreditiert sind wie diejenigen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen (vgl. Kluth/Hornung/Koch, Handbuch Zuwanderungsrecht, Rn. 304).
Übersicht
Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung (§ 16a AufenthG)
für eine betriebliche Ausbildung (§ 16a Abs. 1 AufenthG)
für betriebliche Weiterbildung (§ 16a Abs. 1 AufenthG)
für schulische Berufsausbildung in überwiegend fachtheoretischer Form (§ 16a Abs. 2 AufenthG)
für den Besuch eines Deutschsprachkurses zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung (§ 16a Abs. 1 Satz 3 AufenthG)
für die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz nach einem Abbruch (§ 16a Abs. 4 AufenthG)
zur Ausbildungsplatzsuche (§ 17 Abs. 1 AufenthG)
für die Suche nach einem angemessenen Arbeitsplatz nach Abschluss der Berufsausbildung (§ 20 Abs. 3 AufenthG)
Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§ 16b AufenthG)
Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums (Rechtsanspruch gemäß § 16b Abs. 1 AufenthG und Ermessensanspruch gemäß § 16b Abs. 5 und 7 AufenthG)
Zusätzlich gelten eigenständige Regelungen für folgende spezielle Situationen:
für die unmittelbare Studienvorbereitung (§ 16b Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG)
für ein Praktikum (§ 16b Abs. 1 Satz 2 und § 16e AufenthG)
für den erlaubten Aufenthalt von Studierenden einer Hochschule aus dem EU-Ausland (innereuropäische Mobilität nach § 16c AufenthG)
für die Suche nach einem Studienplatz (§ 17 Abs. 2 AufenthG)
für die Suche nach einem angemessenen Arbeitsplatz nach dem Studienabschluss (§ 20 Abs. 3 AufenthG)
Aufenthaltserlaubnis für Sprachkurse zur Erlernung der deutschen Sprache (§ 16f Abs. 1 Satz 1 1. Alt AufenthG)
Teilnahme an Sprachkursen zur Erlernung der deutschen Sprache (§ 16f Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AufenthG)
Teilnahme an Schüleraustausch (§ 16f Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AufenthG)
Schulbesuch (§ 16f Abs. 2 AufenthG)
Forschung
Möchten Sie als Forscher in Deutschland tätig werden? Deutschland bietet Ihnen viele Möglichkeiten, Ihre Karriere in der Forschung voranzubringen.
Gastdozentur an einer Hochschule: Bereichern Sie deutsche Hochschulen als Gastdozent/-in. Ihre Lehr- und Forschungstätigkeit bringt nicht nur den Studierenden Vorteile, sondern ermöglicht Ihnen auch interkulturelle Erfahrungen und neue Impulse für Ihre eigene Arbeit.
Anstellung an einer Hochschule: Bewerben Sie sich auf offene Stellen an deutschen Hochschulen. Viele suchen internationale Verstärkung, und eine Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiter/-in lässt sich oft mit einer Doktorarbeit kombinieren.
Anstellung im FuE-Bereich eines Unternehmens: Profitieren Sie als Wissenschaftler/-in von vielversprechenden Jobaussichten in deutschen Unternehmen. Besonders gefragt sind Experten in Bereichen mit Fachkräftemangel, wie Ingenieure und IT-Spezialisten.
Finanzierung und Förderung: Sichern Sie Ihre Finanzierung für den Forschungsaufenthalt. Tarifverträge und Forschungsstipendien sind gängige Finanzierungsoptionen.
Sprachkenntnisse: Deutschkenntnisse sind oft nicht zwingend erforderlich, da in internationalen Forschungsteams häufig Englisch gesprochen wird. Dennoch erleichtert Deutschkenntnisse den Austausch mit deutschen Kollegen und fördern die Integration.
Existenzgründung
Um in Deutschland eine Existenz gründen zu können, ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erforderlich. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie Ihre Existenzgründung bereits sorgfältig geplant und in einem schriftlichen Businessplan festgehalten haben.
In Deutschland stehen zwei Arten der Existenzgründung zur Verfügung: die Gründung in freien Berufen oder als Gewerbetreibender. Wenn Sie ein Gewerbe gründen möchten, ist die Beantragung eines „Aufenthaltstitels zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit“ bei der zuständigen Behörde erforderlich. Neben allgemeinen Voraussetzungen müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen und am besten überzeugend in Ihrem Businessplan darstellen:
Es besteht ein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis für Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung.
Ihre Tätigkeit wird positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwartet.
Sie haben die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert.
Wenn Sie sich in einem freien Beruf selbstständig machen möchten und sich bereits in Deutschland aufhalten, beantragen Sie bei der zuständigen Behörde eine „Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit“. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie die Finanzierung Ihres Vorhabens nachweisen können, Ihren Lebensunterhalt selbst sichern können und gegebenenfalls eine Erlaubnis zur Ausübung des Berufs vorliegt. Falls Sie älter als 45 Jahre sind, ist zusätzlich eine ausreichende Altersvorsorge erforderlich.
Für selbstständige Künstlerinnen und Künstler gelten spezielle Regelungen, die Sie in der Rubrik „Sonderregelung für Künstler“ finden können.
Wir unterstützen Sie
Sie benötigen ein Visum für Arbeit, Studium, Forschung oder Existenzgründung in Deutschland, sind jedoch unsicher bezüglich der erforderlichen Unterlagen oder der Erfolgsaussichten Ihres Antrags? Wir stehen Ihnen zur Seite. Kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular für Visumangelegenheiten: